ANBIETERKENNZEICHNUNG IN ÖSTERREICH

Österreich unterscheidet in seiner neuen Novelle des Mediengesetzes (trat am 01.07.2005 in Kraft), zwischen kleinen und grossen Webseiten. Zudem müssen auch in einem Newsletter entsprechende Angaben zur Anbieterkennzeichnung gemacht werden.

Newsletter

• Name/Firma des Medieninhabers (das ist derjenige, der die inhaltliche Gestaltung besorgt oder veranlasst, mit anderen Worten idR derjenige, der für Inhalt bzw Erscheinen verantwortlich ist).
• Anschrift (Postadresse) des Medieninhabers.
• Name/Firma des Herausgebers (wenn nicht mit dem Medieninhaber identisch). Der Herausgeber ist derjenige, der die grundlegende Richtung bestimmt.

Die Impressumspflicht trifft den Medieninhaber. Sowohl Medieninhaber als auch Heraus-geber können natürliche oder juristische Personen sein. Unterliegt die Webseite auch dem E-Commerce-Gesetz (ECG), was bei Webseiten von Unternehmen so gut wie immer der Fall ist, können die Angaben gemeinsam mit jenen nach ECG auf der Webseite zur Verfügung gestellt und im Newsletter verlinkt werden.

Offenlegungspflicht für Newsletter und grosse Webseiten

Für grosse Webseiten und Newsletter ist entsprechend der für herkömmliche periodische Medien (zB Zeitungen) bereits bestehenden Offenlegungspflicht anzugeben:

• eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“).
• Name/Firma des Medieninhabers (idR der Inhaber/Betreiber der Webseite).
• Unternehmensgegenstand des Medieninhabers.
• Wohnort oder Sitz bzw Niederlassung des Medieninhabers.
• bei juristischen Personen: vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates.
• bei juristischen Personen: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gewinnbeteiligungen über 50%.
• Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenen Personen beteiligt ist.

Auf Webseiten sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei Newslettern ist entweder anzugeben, unter welcher Webadresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind (Link) oder sie sind dem Newsletter direkt anzufügen. Die Offenlegungspflicht trifft den Medieninhaber. Bei An-wendbarkeit des ECG können die Angaben auch hier gemeinsam mit jenen nach ECG zur Verfügung gestellt werden.

Erleichterung für kleine Webseiten

Die volle Offenlegungspflicht betrifft neben Newslettern nur jene Webseiten, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen („grosse Webseiten“). Für alle anderen Webseiten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen („kleine Webseiten“), gelten abgeschwächte Offenlegungspflichten.
Webseiten, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, gelten als „Präsentation des Medieninhabers“ und gelten daher als kleine Webseite. Der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht.

Auf kleinen Webseiten sind anzugeben:

• Name/Firma des Medieninhabers.
• Unternehmensgegenstand des Medieninhabers.
• Wohnort/Sitz des Medieninhabers.

Bis auf den Unternehmensgegenstand sind diese Angaben ohnehin schon bisher auf Grund des ECG zu machen, da der Medieninhaber idR mit dem Inhaber bzw Betreiber der Webseite identisch ist.

Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen

In allen periodischen elektronischen Medien müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Gegendarstellungspflicht

Den Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums trifft die Gegendarstellungspflicht. Kleine Webseiten sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Üble Nachrede

Wird in einem Medium (also auch im Internet) eine Person verleumdet oder beschimpft, so kann der Medieninhaber zu einer Entschädigungszahlung bis zu EUR 50.000 verurteilt werden, wenn er nicht beweisen kann, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat (also zB einen externen Beitrag in einem Gästebuch umgehend entfernt hat).

Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine kostenlose Servicenummer für Fragen rund um das Impressum eingerichtet, welche von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie Samstags zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr unter der Rufnummer 0800 221 223 zur Verfügung steht.

Hinweis: Nach den neuen mediengesetzlichen Regelungen ist jedes Unternehmen, das eine Webseite betreibt, oder mindestens viermal im Jahr Newsletter versendet, ein Medieninhaber. Es kann auch mehrere Medieninhaber geben.